• Zum Inhalt springen
  • Zur Navigation springen
  • Zum Seitenende springen
Organisationsmenü öffnen Organisationsmenü schließen
Friedrich-Alexander-Universität Technische Fakultät
  • FAUZur zentralen FAU Website
  • en
  • de
  • Mein Campus
  • UnivIS
  • Lageplan
  • Hilfe im Notfall
Friedrich-Alexander-Universität Technische Fakultät
Menu Menu schließen
  • Technische Fakultät
    • Departments und Lehrstühle
    • Dekanat
    • Gremien
    • Studierendenvertretung
    • Frauenbeauftragte
    • Technische Fakultät in Zahlen
    Portal Technische Fakultät
  • Studium
    • Corona-Informationen Lehre und Studium
    • Studiengänge
    • Beratung
    • Veranstaltungen für Studierende
    • Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler
    Portal Studium
  • Forschung
    • Forschungsprofil
    • Verbundforschung
    • Promotion
    • Habilitation
    • Service für Forschende
    • Ausgezeichnete Einzelforschung
    • Rankings
    • Forschungsnews
    Portal Forschung
  • Infocenter
  1. Startseite
  2. Studium
  3. Corona-Informationen Lehre und Studium
  4. Corona-bedingte Informationen zu Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern

Corona-bedingte Informationen zu Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern

Bereichsnavigation: Studium
  • Corona-Informationen Lehre und Studium
    • Aktuelle Informationen zu Lehrveranstaltungen
    • Corona-bedingte Informationen zu Klausuren
    • Corona-bedingte Informationen zu Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern
    • Informationen für Lehrende
  • Studiengänge
    • Bachelor und Lehramt
    • Master
    • Weitere Studienangebote
  • Beratung
    • Psychologische Beratungsstelle
    • Studien-Service-Center / Fachstudienberatung
    • Studierendeninformation und -beratung der Fakultät
  • Studienorganisation
  • International
    • Aufenthalt im Ausland
    • Partnerschaften
      • Argentinien
      • Australien
      • Brasilien
      • Chile
      • China
      • Israel
      • Japan
      • Kolumbien
      • Korea
      • Malaysia
      • Philippinen
      • Russland
    • Kontakte
  • Veranstaltungen für Studierende
  • Veranstaltungen für Schülerinnen und Schüler
    • Abi-Crash-Kurs Mathematik 2022
    • Erste-Hilfe-Kurs in Mathematik
    • Girls‘ Day
    • Mädchen und Technik
    • Mach MINT!
    • ProfiS – Professoren in die Schulen
    • Forscherinnen-Camp
  • 2 Minuten Wissen
  • Studentische Gruppen
  • Praktika & Stellenangebote
  • Raum- und Stundenplanung für Lehrende
    • FAQ zur Raum- und Stundenplanung
    • Hintergrundinformation zur Raum- und Stundenplanung
  • Kummerkasten

Corona-bedingte Informationen zu Prüfungsordnungen und Modulhandbüchern

Regelungen zu Prüfungsrücktritten im Sommersemester 2022

Für den Rücktritt von einer Prüfung gelten für Prüfungen des Sommersemesters 2022 wieder die Regelungen der ABMPO.

Die bis inklusive Wintersemester 2021/22 gültigen Rücktrittsregelungen laut Corona-Satzung gelten somit für Prüfungen des Sommersemesters 2022 nicht mehr.

Regelungen zu Prüfungsformen, Prüfungszeiträumen und Abweichungen von Studienverlaufsplänen im Sommersemester 2022

Laut Corona-Satzung sichern im Sommersemester 2022 von den Prüfungsordnungen der TF abweichende Regelungen zu

  • Prüfungsformen,
  • semesterweiser Abfolge von Modulen und
  • Dauer von Prüfungszeiträumen

die Studierbarkeit von Studiengängen sowie einen möglichst störungsfreien und flexiblen Lehr- und Prüfungsbetrieb. Zuständig für die Entscheidung zu den o.g. Änderungen ist der Studiendekan für Lehre und Studium.

Der zweite Prüfungszeitraum des Sommersemesters 2022 wurde verlängert. Er dauert vom 16.09.2022 bis 15.10.2022 (Beschluss siehe Intranet).

 

Die Entscheidungen über Änderungen von Prüfungsformen oder alternative Prüfungsformen für Module, die in einer Prüfungsordnung explizit genannt sind, werden auf dieser Seite bekannt gegeben.
Für Module des Sommersemesters 2022, die nicht in einer Prüfungsordnung genannt sind, gibt das Modulhandbuch (siehe UnivIS Vorlesungs- und Modulverzeichnis nach Studiengängen) ab 25.04.2022 Auskunft über die Prüfungsform und ggf. zwei mögliche Alternativen. Falls alternative Prüfungsformen angegeben sind, informiert die Prüferperson spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin, welche der Prüfungsformen zum Einsatz kommt.

Falls für einen Studiengang Verschiebungen von Modulen zwischen Semestern notwendig sind, werden diese auf den jeweiligen Studiengangsseiten (Auflistung siehe https://www.tf.fau.de/studium/studieninteressierte/studiengaenge/) bekannt gegeben.

Regelungen zu elektronischen Fernprüfungen an der TF

Seit Wintersemester 2020/21 gilt, dass elektronische Fernprüfungen, bei denen sich die Prüfungsform nicht ändert, sondern nur eine elektronische Durchführung außerhalb der FAU stattfindet (also z.B. mündliche Fernprüfung statt mündlicher Präsenzprüfung) nicht explizit als alternative Prüfungsform in der Modulbeschreibung angegeben werden. Bei Bedarf informiert die Prüferperson die Prüflinge rechtzeitig über dieses Angebot. Die Prüflinge werden mit einem Informationsblatt (englische Version) über ihre verarbeiteten Daten bezüglich der elektronischen Durchführung informiert. Die elektronischen Fernprüfungen sind an der FAU in einer Satzung (EFernPO) geregelt.

Archiv: Regelungen zu Prüfungsformen, Prüfungszeiträumen und Abweichungen von Studienverlaufsplänen im Wintersemester 2021/22

Laut Corona-Satzung sichern im Wintersemester 2021/22 von den Prüfungsordnungen der TF abweichende Regelungen zu

  • Prüfungsformen,
  • semesterweiser Abfolge von Modulen und
  • Dauer von Prüfungszeiträumen

die Studierbarkeit von Studiengängen sowie einen möglichst störungsfreien und flexiblen Lehr- und Prüfungsbetrieb. Zuständig für die Entscheidung zu den o.g. Änderungen ist der Studiendekan für Lehre und Studium.

Der zweite Prüfungszeitraum des Wintersemesters 2021/22 wurde verlängert. Er dauert vom 21.03.2022 bis 23.04.2022 (Beschluss siehe Intranet).

 

Die Entscheidungen über Änderungen von Prüfungsformen oder alternative Prüfungsformen für Module, die in einer Prüfungsordnung explizit genannt sind, werden auf dieser Seite bekannt gegeben. Ebenso für Wiederholungsprüfungen zu Modulen aus dem Wintersemester 2020/2021 und dem Sommersemester 2021, die aus technischen Gründen nicht im Modulhandbuch bekannt gegeben werden können.
Für Module des Wintersemesters 2021/22, die nicht in einer Prüfungsordnung genannt sind, gibt das Modulhandbuch (siehe UnivIS Vorlesungs- und Modulverzeichnis nach Studiengängen) ab 02.11.2021 Auskunft über die Prüfungsform und ggf. zwei mögliche Alternativen. Falls alternative Prüfungsformen angegeben sind, informiert die Prüferperson spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin, welche der Prüfungsformen zum Einsatz kommt.

Falls für einen Studiengang Verschiebungen von Modulen zwischen Semestern notwendig sind, werden diese auf den jeweiligen Studiengangsseiten (Auflistung siehe https://www.tf.fau.de/studium/studieninteressierte/studiengaenge/) bekannt gegeben.

Archiv: Regelungen zu Prüfungsrücktritten und nicht-bestandenen Prüfungen im Wintersemester 2021/22

Rücktrittsregelungen und Regelung zu nicht-bestandenen Prüfungen laut Corona-Satzung

Der Prüfungsabbruch ist laut ABMPO §7 (3) geregelt: Bei krankheitsbedingtem Prüfungsabbruch ist ein vertrauensärztliches Attest vorzulegen, andernfalls wird die Prüfung als nicht-bestanden gewertet.

Es gelten  weitreichende Erleichterungen bezüglich des Rücktritts von Prüfungen, die in der Corona-Satzung in §5 Abs. 2 festgehalten wurden:

1. 1Ein Rücktritt kann durch bloßes Fernbleiben von der Prüfung erfolgen. 2Ein Säumnis gilt generell als entschuldigt. 3Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes bei Nichtteilnahme an angemeldeten universitären Prüfungen ist ausgesetzt. 4Bei Nichterscheinen ist für diese Prüfungen kein (vertrauensärztliches) Attest mehr vorzulegen – die Nichtteilnahme gilt als entschuldigt. 5Es wird kein Fehlversuch wegen Nichterscheinen eingetragen.
2. 1Im Falle des Rücktritts vom bzw. dem Nichtantritt des Erstversuchs einer Prüfung erlischt vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 die Anmeldung. 2Im Falle des Rücktritts vom bzw. dem Nichtantritt eines Wiederholungsversuchs erfolgt eine Pflicht-anmeldung zum nächsten Prüfungstermin. 3Satz 2 gilt für den Rücktritt vom Erstversuch einer Prüfung entsprechend in Fällen, in denen eine Wiederholungsprüfung noch in demselben Semester angeboten wird; die Studierenden können sich jedoch eigenständig von der Wiederholungsprüfung wieder abmelden bzw. von dieser zurücktreten.
3. 1Für Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten) sowie Prüfungen, die Teil der Juristischen Universitätsprüfung sind, gelten die Regelungen der jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnung. 2Soweit erforderlich, wurden bzw. werden für Abschlussarbeiten Fristverlängerungen gewährt; weitere Abweichungen von den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen können auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss gewährt werden.

Bezüglich der Abwicklung von Rücktritten und der Wiederanmeldung zur Prüfung im Wintersemester 2021/22 gilt:

1. Rücktritt von einer Prüfung im Wintersemester 2021/22:

a) es handelt sich bei der Prüfung um eine Erstablegung:

Von einer Erstablegung können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen über meincampus zurücktreten. Es erfolgt dann keine automatische Anmeldung für diese Prüfung für das Sommersemester 2022. Sie müssen sich während des offiziellen Anmeldezeitraums für die Prüfungen des Sommersemesters 2022 erneut selbst anmelden.

b.) es handelt sich bei der Prüfung um eine Wiederholung:

Ein Rücktritt von einer Wiederholungsprüfung ist ausnahmsweise möglich. Bitte senden Sie eine Mail an pruefungsamt@fau.de. Sie werden erneut für diese Prüfung für den Prüfungszeitraum Sommersemester 2022 vom Prüfungsamt angemeldet.

Bitte melden Sie sich grundsätzlich von jeder Prüfung selbst zeitnah ab (Erstablegung) bzw. geben Sie per Mail Bescheid (Wiederholung), an der Sie nicht teilnehmen möchten. Sie erleichtern dadurch die Prüfungsplanung erheblich. Bitte teilen Sie bei Abmeldungen von Wiederholungsprüfungen in der Mail an pruefungsamt@fau.de immer Ihren vollständigen Namen, Ihren Studiengang, Ihre Matrikelnummer und die entsprechende Prüfungsnummer mit.

2. Teilnahme an einer Prüfung im Wintersemester 2021/22:

Bei Erkrankung am Prüfungstag ist im Wintersemester 2021/22 ausnahmsweise kein ärztliches Attest bei Rücktritt vor Prüfungsbeginn vorzulegen (weitere Informationen hier). Die Anzeige der Erkrankung im Prüfungsamt ist nicht erforderlich. Ihr Nichterscheinen wird als „entschuldigtes Fehlen“ erfasst werden. Bitte informieren Sie bei mündlichen Prüfungen den Prüfer über Ihr krankheitsbedingtes Nichterscheinen, damit dieser nicht vergeblich auf Sie wartet! Bei Erkrankung  nach Prüfungsbeginn und Prüfungsabbruch ist ein vertrauensärztliches Attest notwendig (laut ABMPO/TF  §7(3)).

Archiv: Regelungen zu Prüfungsrücktritten und nicht-bestandenen Prüfungen im Sommersemester 2021

Rücktrittsregelungen und Regelung zu nicht-bestandenen Prüfungen laut Corona-Satzung

Es wurde mit der sechsten Änderungssatzung der Corona-Satzung vom 06.08.2021  eine Regelung für endgültig nicht bestandene Prüfungen, die aus einem nicht-bestandenem Prüfungsversuch aus dem Sommersemester 2021 resultieren, festgelegt. Der Wortlaut von §5 Abs.3 der Corona-Satzung in der Fassung vom 06.08.2021 ist:

1Das Ergebnis einer erbrachten Prüfungsleistung wird gewertet. 2Eine erneute Ablegung einer bestandenen Prüfung zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 1 kann Studierenden, die eine Prüfung aufgrund der erfolglosen Teilnahme an der Prüfung im Wintersemester 2020/2021 oder Sommersemester 2021 wegen einer Beeinträchtigung durch die Corona-Pandemie endgültig nicht bestanden haben, vom Prüfungsausschuss einmalig ein weiterer Prüfungsversuch für die entsprechende Prüfung gewährt werden, wenn sie dies beantragen. 4Der Antrag nach Satz 3 ist unverzüglich nach der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der jeweiligen Prüfung von der bzw. dem Studierenden an den Prüfungsausschuss zu richten und es sind die von der bzw. dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründe darzulegen, die zum (endgültigen) Nichtbestehen geführt haben. 5Eine unzureichende Möglichkeit der Vorbereitung auf die Prüfung zählt angesichts der Möglichkeit zum voraussetzungslosen Rücktritt von der Prüfung nach Abs. 2 Nr. 1 nicht zu den von der bzw. dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen.

Der Prüfungsabbruch ist laut ABMPO §7 (3) geregelt: Bei krankheitsbedingtem Prüfungsabbruch ist ein vertrauensärztliches Attest vorzulegen, andernfalls wird die Prüfung als nicht-bestanden gewertet.

Es gelten dennoch weitreichende Erleichterungen bezüglich des Rücktritts von Prüfungen, die in der Corona-Satzung in §5 Abs. 2 festgehalten wurden:

1. 1Ein Rücktritt kann durch bloßes Fernbleiben von der Prüfung erfolgen. 2Ein Säumnis gilt generell als entschuldigt. 3Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes bei Nichtteilnahme an angemeldeten universitären Prüfungen ist ausgesetzt. 4Bei Nichterscheinen ist für diese Prüfungen kein (vertrauensärztliches) Attest mehr vorzulegen – die Nichtteilnahme gilt als entschuldigt. 5Es wird kein Fehlversuch wegen Nichterscheinen eingetragen.
2. 1Im Falle des Rücktritts vom bzw. dem Nichtantritt des Erstversuchs einer Prüfung erlischt vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 die Anmeldung. 2Im Falle des Rücktritts vom bzw. dem Nichtantritt eines Wiederholungsversuchs erfolgt eine Pflicht-anmeldung zum nächsten Prüfungstermin. 3Satz 2 gilt für den Rücktritt vom Erstversuch einer Prüfung entsprechend in Fällen, in denen eine Wiederholungsprüfung noch in demselben Semester angeboten wird; die Studierenden können sich jedoch eigenständig von der Wiederholungsprüfung wieder abmelden bzw. von dieser zurücktreten.
3. 1Für Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten) sowie Prüfungen, die Teil der Juristischen Universitätsprüfung sind, gelten die Regelungen der jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnung. 2Soweit erforderlich, wurden bzw. werden für Abschlussarbeiten Fristverlängerungen gewährt; weitere Abweichungen von den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen können auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss gewährt werden.

Bezüglich der Abwicklung von Rücktritten und der Wiederanmeldung zur Prüfung im Sommersemester 2021 gilt:

  1. Rücktritt von einer Prüfung im Sommersemester 2021:
  2. a) es handelt sich bei der Prüfung um eine Erstablegung:

Von einer Erstablegung können Sie jederzeit ohne Angabe von Gründen über meincampus zurücktreten. Es erfolgt dann keine automatische Anmeldung für diese Prüfung für das Wintersemester 2021/2022. Sie müssen sich während des offiziellen Anmeldezeitraums für die Prüfungen des Wintersemesters 2021/2022 erneut selbst anmelden.

  1. b) es handelt sich bei der Prüfung um eine Wiederholung:

Ein Rücktritt von einer Wiederholungsprüfung ist ausnahmsweise möglich. Bitte senden Sie eine Mail an pruefungsamt@fau.de. Sie werden erneut für diese Prüfung für den Prüfungszeitraum Wintersemester 2021/2022 vom Prüfungsamt angemeldet.

Bitte melden Sie sich grundsätzlich von jeder Prüfung selbst zeitnah ab (Erstablegung) bzw. geben Sie per Mail Bescheid (Wiederholung), an der Sie nicht teilnehmen möchten. Sie erleichtern dadurch die Prüfungsplanung erheblich. Bitte teilen Sie bei Wiederholungen in der Mail an pruefungsamt@fau.de immer Ihren vollständigen Namen, Ihren Studiengang, Ihre Matrikelnummer und die entsprechende Prüfungsnummer mit.

  1. Teilnahme an einer Prüfung im Sommersemester 2021:

Bei Erkrankung am Prüfungstag ist im Sommersemester 2021 ausnahmsweise kein ärztliches Attest bei Rücktritt vor Prüfungsbeginn vorzulegen (weitere Informationen hier). Die Anzeige der Erkrankung im Prüfungsamt ist nicht erforderlich. Ihr Nichterscheinen wird als „entschuldigtes Fehlen“ erfasst werden. Bitte informieren Sie bei mündlichen Prüfungen den Prüfer über Ihr krankheitsbedingtes Nichterscheinen, damit dieser nicht vergeblich auf Sie wartet! Bei Erkrankung  nach Prüfungsbeginn und Prüfungsabbruch ist ein vertrauensärztliches Attest notwendig (laut ABMPO  §7(3)).

Archiv: Regelungen zu Prüfungsformen, Prüfungszeiträumen und Abweichungen von Studienverlaufsplänen im Sommersemester 2021

Laut Corona-Satzung sichern im Sommersemester 2021 von den Prüfungsordnungen der TF abweichende Regelungen zu

  • Prüfungsformen,
  • semesterweiser Abfolge von Modulen und
  • Dauer von Prüfungszeiträumen

die Studierbarkeit von Studiengängen sowie einen möglichst störungsfreien und flexiblen Lehr- und Prüfungsbetrieb. Zuständig für die Entscheidung zu den o.g. Änderungen ist der Studiendekan für Lehre und Studium.

Der zweite Prüfungszeitraum des Sommersemesters 2021 wurde verlängert. Er dauert vom 13.09.2021 bis 16.10.2021 (Beschluss siehe Intranet).

Die Entscheidungen über Änderungen von Prüfungsformen oder alternative Prüfungsformen für Module, die in einer Prüfungsordnung explizit genannt sind, werden auf dieser Seite bekannt gegeben. Ebenso für Wiederholungsprüfungen zu Modulen aus dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2020/21, die aus technischen Gründen nicht im Modulhandbuch bekannt gegeben werden können.
Für Module des Sommersemesters 2021, die nicht in einer Prüfungsordnung genannt sind, gibt das Modulhandbuch (siehe UnivIS Vorlesungs- und Modulverzeichnis nach Studiengängen) ab 26.04.2021 Auskunft über die Prüfungsform und ggf. zwei mögliche Alternativen. Falls alternative Prüfungsformen angegeben sind, informiert die Prüferperson spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin, welche der Prüfungsformen zum Einsatz kommt.

Falls für einen Studiengang Verschiebungen von Modulen zwischen Semestern notwendig sind, werden diese auf den jeweiligen Studiengangsseiten (Auflistung siehe https://www.tf.fau.de/studium/studieninteressierte/studiengaenge/) bekannt gegeben.

Archiv: Regelungen zu Prüfungsrücktritten und nicht-bestandenen Prüfungen im Wintersemester 2020/21

Achtung:

Die Regelung, nach der nicht-bestandene Prüfungen, die zum Sommersemester 2020 gehören, annulliert werden, gilt für das Wintersemester 2020/21 nicht mehr. Ein Durchfallen ist somit wieder möglich.

Es wurde aber mit der fünften Änderungssatzung der Corona-Satzung vom 25.02.2021  eine Regelung für endgültig nicht bestandene Prüfungen, die aus einem nicht-bestandenem Prüfungsversuch aus dem Wintersemester 2020/21 resultieren, festgelegt. Der Wortlaut von §5 Abs.3 der Corona-Satzung in der Fassung vom 25.02.2021 ist:

1Das Ergebnis einer erbrachten Prüfungsleistung wird gewertet. 2Eine erneute Ablegung einer bestandenen Prüfung zur Notenverbesserung ist ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 1 kann Studierenden, die eine Prüfung aufgrund der erfolglosen Teilnahme an der Prüfung im Wintersemester 2020/2021 wegen einer Beeinträchtigung durch die Corona-Pandemie endgültig nicht bestanden haben, vom Prüfungsausschuss einmalig ein weiterer Prüfungsversuch für die entsprechende Prüfung gewährt werden, wenn sie dies beantragen. 4Der Antrag nach Satz 3 ist unverzüglich nach der Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens der jeweiligen Prüfung von der bzw. dem Studierenden an den Prüfungsausschuss zu richten und es sind die von der bzw. dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründe darzulegen, die zum (endgültigen) Nichtbestehen geführt haben. 5Eine unzureichende Möglichkeit der Vorbereitung auf die Prüfung zählt angesichts der Möglichkeit zum voraussetzungslosen Rücktritt von der Prüfung nach Abs. 2 Nr. 1 nicht zu den von der bzw. dem Studierenden nicht zu vertretenden Gründen.

Auch der Prüfungsabbruch ist nun wieder laut ABMPO §7 (3) geregelt: Bei krankheitsbedingtem Prüfungsabbruch ist ein vertrauensärztliches Attest vorzulegen, andernfalls wird die Prüfung als nicht-bestanden gewertet.

Es gelten dennoch weitreichende Erleichterungen bezüglich des Rücktritts von Prüfungen, die in der Corona-Satzung in §5 Abs. 2 festgehalten wurden (Fassung vom 25.02.2021):

1. 1Ein Rücktritt kann durch bloßes Fernbleiben von der Prüfung erfolgen. 2Ein Säumnis gilt generell als entschuldigt. 3Die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Attestes bei Nichtteilnahme an angemeldeten universitären Prüfungen ist ausgesetzt. 4Bei Nichterscheinen ist für diese Prüfungen kein (vertrauensärztliches) Attest mehr vorzulegen – die Nichtteilnahme gilt als entschuldigt. 5Es wird kein Fehlversuch wegen Nichterscheinen eingetragen.
2. 1Im Falle des Rücktritts vom bzw. dem Nichtantritt des Erstversuchs einer Prüfung erlischt vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 die Anmeldung. 2Im Falle des Rücktritts vom bzw. dem Nichtantritt eines Wiederholungsversuchs erfolgt eine Pflicht-anmeldung zum nächsten Prüfungstermin. 3Satz 2 gilt für den Rücktritt vom Erstversuch einer Prüfung entsprechend in Fällen, in denen eine Wiederholungsprüfung noch in demselben Semester angeboten wird; die Studierenden können sich jedoch eigenständig von der Wiederholungsprüfung wieder abmelden bzw. von dieser zurücktreten.
3. 1Für Abschlussarbeiten (Bachelor- und Masterarbeiten) sowie Prüfungen, die Teil der Juristischen Universitätsprüfung sind, gelten die Regelungen der jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnung. 2Soweit erforderlich, wurden bzw. werden für Abschlussarbeiten Fristverlängerungen gewährt; weitere Abweichungen von den Regelungen der Studien- und Prüfungsordnungen können auf Antrag beim zuständigen Prüfungsausschuss gewährt werden.

Archiv: Regelungen zu Prüfungsformen, Prüfungszeiträumen und Abweichungen von Studienverlaufsplänen im Wintersemester 2020/21

Laut Corona-Satzung sichern im Wintersemester 2020/21 von den Prüfungsordnungen der TF abweichende Regelungen zu

  • Prüfungsformen,
  • semesterweiser Abfolge von Modulen und
  • Dauer von Prüfungszeiträumen

die Studierbarkeit von Studiengängen sowie einen möglichst störungsfreien und flexiblen Lehr- und Prüfungsbetrieb. Zuständig für die Entscheidung zu den o.g. Änderungen ist der Studiendekan für Lehre und Studium.

Die Entscheidungen über Änderungen von Prüfungsformen oder alternative Prüfungsformen für Module, die in einer Prüfungsordnung explizit genannt sind, werden auf dieser Seite bekannt gegeben. Ebenso für Wiederholungsprüfungen zu Modulen aus dem Sommersemester 2020, die aus technischen Gründen nicht im Modulhandbuch bekannt gegeben werden können. Weiterhin werden veränderte Prüfungszeiträume dort bekannt gegeben.

Für Module des Wintersemesters 2020/21, die nicht in einer Prüfungsordnung genannt sind, gibt das Modulhandbuch (siehe UnivIS Vorlesungs- und Modulverzeichnis nach Studiengängen) ab 02.11.2020 Auskunft über die Prüfungsform und ggf. zwei mögliche Alternativen. Falls alternative Prüfungsformen angegeben sind, informiert die Prüferperson spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin, welche der Prüfungsformen zum Einsatz kommt.

Falls für einen Studiengang Verschiebungen von Modulen zwischen Semestern notwendig sind, werden diese auf den jeweiligen Studiengangsseiten (Auflistung siehe https://www.tf.fau.de/studium/studieninteressierte/studiengaenge/) bekannt gegeben.

Archiv: Regelungen zu Prüfungsformen, Prüfungszeiträumen und Abweichungen von Studienverlaufsplänen im Sommersemester 2020

Laut Corona-Satzung sichern von den Prüfungsordnungen der TF abweichende Regelungen zu

  • Prüfungsformen,
  • semesterweiser Abfolge von Modulen und
  • Dauer von Prüfungszeiträumen

die Studierbarkeit von Studiengängen sowie einen möglichst störungsfreien und flexiblen Lehr- und Prüfungsbetrieb. Zuständig für die Entscheidung zu den o.g. Änderungen ist der Studiendekan für Lehre und Studium.

Die Entscheidungen über Änderungen von Prüfungsformen oder alternative Prüfungsformen für Module, die in einer Prüfungsordnung explizit genannt sind, werden auf dieser Seite bekannt gegeben. Ebenso für Prüfungen zu Modulen aus dem Wintersemester 2019/20, die aus technischen Gründen nicht im Modulhandbuch bekannt gegeben werden können.

Für Module des Sommersemester 2020, die nicht in einer Prüfungsordnung genannt sind, gibt das Modulhandbuch (siehe UnivIS Vorlesungs- und Modulverzeichnis nach Studiengängen) ab 18.05.20 Auskunft über die Prüfungsform und ggf. eine mögliche Alternative.

Falls für einen Studiengang Verschiebungen von Modulen zwischen Semestern notwendig sind, werden diese auf den Studiengangsseiten (Auflistung siehe https://www.tf.fau.de/studium/studieninteressierte/studiengaenge/) bekannt gegeben.

Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Technische Fakultät

Martensstr. 5a
91058 Erlangen
  • Impressum
  • Datenschutz
  • Barrierefreiheit
  • Stellenangebote
  • Intranet
  • Facebook
  • RSS Feed
  • twitter
  • Instagram
  • YouTube
Nach oben